SBV nicht angehört... der Nächste bitte... (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 05.11.2021, 13:35 (vor 1810 Tagen) @ Nobi69

Moin Moin Norbert,

ganz so hoffnungslos sehe ich es nicht. So wie ich Dich verstehe, wurdest Du gar nicht angehört, dann gilt § 178. Der Leid(t?) satz des von Dir angegebenen Urteils lautet : "Leitsatz

Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geltenden Grundsätzen anhört."

Wenn Du vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurdest, hat der Kollege bei einer Kündigungsschutzklage aus formalen Gründen schon gewonnen, da die Anhörung vorher vom Arbeitgeber durchgeführt werden muss.

Liebe Grüße

Hendrik


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