SBV nicht angehört... der Nächste bitte... (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 05.11.2021, 14:11 (vor 1810 Tagen) @ Nobi69

Moin Moin Norbert,

für mich gehört zur Beteiligung der SBV auch die Anhörung, da dieser Passus im §178,2 SGB IX steht, indem direkt vorher die Beteiligung als unverzügliche, umfassende Information, Anhörung, sowie Mitteilung des Ergebnisses beschrieben ist.
"(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam."

Es ist sogar deutlich auf die Beteiligung nach Satz 1 hingewiesen.

Allerdings musst Du eine Sache prüfen: Steht im Schreiben des RA des AG und sei es auch nur als Überschrift "Beteiligung der SBV nach § 178,2 SGB IX", kann dieses die Anhörung beinhalten, auch wenn diese im Text nicht explizit erwähnt wird.

Liebe Grüße

Hendrik


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