Abordnung (Allgemeines)

bifavi, Hessen, Tuesday, 30.11.2021, 15:31 (vor 875 Tagen) @ Tomson

Hallo Tomson,
folgendes möchte ich dazu beitragen:

Für den Personalrat war der Versetzungs- und Abordnungsschutz in § 47 Abs. 2 BPersVG seit Langem ausdrücklich geregelt. Für den öffentlichen Dienst der Länder und Gemeinden ergibt sich Entsprechendes aus dem Landespersonalvertretungsrecht. Seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 sieht § 103 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich auch einen Versetzungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats vor. Er gilt nur für Versetzungen kraft Direktionsrechts. Nach diesen über § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX entsprechend anwendbaren Vorschriften bedarf somit die Versetzung einer Vertrauensperson der Zustimmung des Betriebsrats bzw. des Personalrats, wenn die Vertrauensperson mit ihrer Versetzung nicht einverstanden ist.
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung bzw. der Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson. Das gilt insbesondere für den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz.

Ich behaupte jetzt einfach mal, ohne Deine Zustimmung und ohne Zustimmung des BR geht gar nix.
Denn wie will dann die Vertrauensperson Dich zu Aufgaben heranziehen wenn du nicht mehr vor Ort bist?
Solltest du schon mal im Amt gewesen sein, wovon ich ausgehe, hast dein Arbeitrgber die gleichen Vorschriften wie für ein Ersatzmitglied des BR/PR anzuwenden.


LG Bifavi


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