Abordnung (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 01.12.2021, 18:55 (vor 877 Tagen) @ Tomson

Hallo Tomson,

es ist eine GmbH, es gibt einen Betriebsrat und es gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Nach der Rechtetreppe geht ein Gesetz einem Tarifvertrag vor. Kennt das BetrVG eine Abordnung wie die Personalvertretungsgesetze oder nur Versetzung / Umsetzung?

Ein Betriebsrat ist bereits in der Mitbestimmung bei Versetzungen/Umsetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG) wenn durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Eine Versetzung und damit Mitbestimmung nach BetrVG liegt also dann vor, wenn einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird für voraussichtlich mehr als einen Monat ODER wenn die Zuweisung kürzer als ein Monat dauert, aber sich die Arbeitsumstände erheblich ändern.

Es ist ein Versuch des Arbeitgebers die "alten" Vorteile als öffentlicher Arbeitgeber mit dem Reduzieren von gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. § 165 SGB IX) als privatrechtlich organisierter Arbeitgeber zu kombinieren.
Dieser Wechsel der Rechtsgrundlagen hat auch in den Köpfen der Interessensvertretungen zu erfolgen. Alte Zöpfe sind abzuschneiden und neues Wissen ist aufzubauen.
Oder hängen die Interessensvertreter z.B. den Regelungen nach Art. 75 Abs. 1 Ziffer 6 BayPVG nach, wo eine "Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort)" nur bei einem gleichzeitigen Dienstortwechsel der Mitbestimmung unterliegt?

Dies gilt für alle Arbeitnehmer im Betrieb und berücksichtigt nicht den besonderen Schutz durch das Ehrenamt als SBV.

Beispiel für Versetzung auf eine andere Station: BAG, Beschluss vom 29. 2. 2000 – 1 ABR 5/99

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Gruß
Wolfgang


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