Stützunterschriften für mehrere Wahlvorschläge (Wahlen)

Wolfgang E., Wednesday, 30.08.2006, 10:09 (vor 6459 Tagen) @ traute

» Bei uns trifft das Personalvertretungsgesetz SH zu. Inzwischen sind 3 Kolleginnen bekannt geworden, die abends zu Hause angerufen wurden. Ein anderer Kandidat geht rum und erzählt den Wählern, "unterschreib mal bei mir". Wenn sie schon eine Unterschrift woanders abgegeben haben, dann sagt der Kandidat "macht nichts" die andere ist dann ungültig, also auch Beeinflussung> Was ist konkret zu tun> Wäre das o.g. ein Anfechtungsgrund oder Nichtigkeit der Wahl>

Woher hat die Kollegin aus der Personalverwaltung denn die privaten Telefonnummern> Hat Sie die privaten Telefonnummern aus dem Telefonbuch, ist gegen einen Anruf zu Hause mit der Bitte um eine Stützunterschrift nichts einzuwenden. Handelt es sich um eine Geheimnummer und hat die Kandidatin die Telefonnummer hingegen aus der Personalakte für Wahlzwecke zweckentfremdet, wäre dies nach meiner Einschätzung als Dienstvergehen anzusehen.

Die Aussage, dass bei Stützunterschriften auf mehreren Wahlvorschlägen die zuerst abgegebene Stützunterschrift eines Wahlberechtigten ungültig und die zuletzt abgegebene Unterschrift gültig sei, ist rechtlich haltlos und findet im Gesetz keine Stütze.

Richtig ist vielmehr, dass der Wahlvorstand unverzüglich nach fristgerechter Einreichung der Wahlvorschläge bei ihm genau zu prüfen hat, ob es Wahlberechtigte gibt, die auf zwei oder mehreren Vorschlägen für die Wahl der Vertrauensperson unterschrieben haben. Ist dies der Fall, hat er unverzüglich bei diesen Personen unter Fristsetzung von drei Arbeitstagen nachzufragen, welche Unterschrift er aufrecht erhalten will. Entscheidet sich der Wahlberechtigte gegenüber dem Wahlvorstand nicht fristgerecht, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag (§ 6 Abs. 4 SchwbVWO). Im Extremfall könnte dies bedeuten, dass dann überhaupt keiner der Wahlvorschläge gültig ist wegen zu wenigen gültigen Stützunterschriften.

Fazit: Sollten dem Wahlvorstand solche Desinformationen bekannt werden, sollte er diese Personen zur Rede stellen, zur Unterlassung solcher Aussagen anhalten und alle Wahlbewerber gezielt über die Rechtslage informieren, beispielsweise über einen gesonderten Aushang des § 6 SchwbVWO am Schwarzen Brett.


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