Stützunterschriften für mehrere Wahlvorschläge (Wahlen)

traute, Wednesday, 30.08.2006, 13:22 (vor 6459 Tagen) @ Wolfgang E.

»
» Woher hat die Kollegin aus der Personalverwaltung denn die privaten
» Telefonnummern> Hat Sie die privaten Telefonnummern aus dem Telefonbuch,
» ist gegen einen Anruf zu Hause mit der Bitte um eine Stützunterschrift
» nichts einzuwenden. Handelt es sich um eine Geheimnummer und hat die
» Kandidatin die Telefonnummer hingegen aus der Personalakte für Wahlzwecke
» zweckentfremdet, wäre dies nach meiner Einschätzung als Dienstvergehen
» anzusehen.
»

diese frage habe ich mir auch gestellt.

» Die Aussage, dass bei Stützunterschriften auf mehreren Wahlvorschlägen die
» zuerst abgegebene Stützunterschrift eines Wahlberechtigten ungültig und
» die zuletzt abgegebene Unterschrift gültig sei, ist rechtlich
» haltlos
und findet im Gesetz keine Stütze.
»

das ist mir bekannt.

» Richtig ist vielmehr, dass der Wahlvorstand unverzüglich nach
» fristgerechter Einreichung der Wahlvorschläge bei ihm genau zu prüfen hat,
» ob es Wahlberechtigte gibt, die auf zwei oder mehreren Vorschlägen für die
» Wahl der Vertrauensperson unterschrieben haben. Ist dies der Fall, hat er
» unverzüglich bei diesen Personen unter Fristsetzung von drei
» Arbeitstagen

da wir ein klinikum sind und rund um die uhr arbeiten, zählen wochenenden ja als arbeitstage. siehst du das auch so> oder muß unterschieden werden, in welchen bereichen die MA arbeiten. verwaltung zb. mo - fr. pflegepersonal auch am we. einreichung der stützunterschriften ist donnerstag, 31.08. bis bis sonntag 0 uhr müßten dann ja die rückmeldungen für doppelte unterschriften erfolgen. sehe ich das richtig> kann der wahlvorstand auch rückgabe bis montag 04.09. beschließen>


nachzufragen, welche Unterschrift er aufrecht
» erhalten will. Entscheidet sich der Wahlberechtigte gegenüber dem
» Wahlvorstand nicht fristgerecht, zählt seine Unterschrift auf keinem
» Wahlvorschlag (§
» 6
Abs. 4 SchwbVWO). Im Extremfall könnte dies bedeuten, dass dann
» überhaupt keiner der Wahlvorschläge gültig ist wegen zu wenigen gültigen
» Stützunterschriften.


»
» Fazit: Sollten dem Wahlvorstand solche Desinformationen bekannt werden,
» sollte er diese Personen zur Rede stellen, zur Unterlassung solcher
» Aussagen anhalten und alle Wahlbewerber gezielt über die Rechtslage
» informieren, beispielsweise über einen gesonderten Aushang des § 6
» SchwbVWO am Schwarzen Brett.

ist, soweit möglich war, geschehen.

gruß, traute


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