Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen? (Allgemeines)

WoBi, Friday, 25.02.2022, 08:07 (vor 763 Tagen) @ Trine

Hallo Trine

die Aussage von Dir kann ich nicht unkommentiert stehen lassen.

Es ist ja auch bei internen Bewerbungen nicht verboten, dass sich externe darauf bewerben. Diese dürfen dann auch deshalb nicht aussortiert und abgewiesen werden.

Bei einem privaten Arbeitgeber ist das einfacher möglich, aber nicht bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Bei beiden Arbeitgebern sind die Regelungen nach § 164 Abs. 1 SGB IX bezüglich der Konsultation und Beauftragung von Arbeitsvermittlern, insbesondere der Agentur für Arbeit zu beachten, wenn bei einer "nur interne" Stellenausschreibung externe Bewerber berücksichtigt werden.
Bei öffentlichen Arbeitgebern ist zusätzlich der § 165 SGB IX zu beachten. Da müssen gewichtige Sachgründe vorliegen für eine "nur interne" Ausschreibung, die geeignet sind das Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Zugang zum öffentlichen Amt einzuschränken.
Ob diese Gründe vorliegen, hat die SBV / PR im Rahmen der Beteiligung an der Prüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zu prüfen. Dafür sind die Sachgründe den Interessensvertretungen mitzuteilen. Und wenn Sachgründe vorliegen, wie können diese plötzlich wegfallen, weil doch ein externer Bewerber berücksichtigt werden soll?
Unter "externe Bewerber" fallen alle Personen, die zur "Einstellung" dem PR vorgelegt werden müssen, also nicht per Versetzung oder Beförderung die vakante Stelle besetzen können.

Auszug Randnummer 24 aus dem BVerwG-Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen 2 A 13/10:
„Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber von den gesetzlichen Pflichten nach § 81 Abs. 1, § 82 SGB IX und damit von der Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX nur entbunden, wenn die Entscheidung, einen Arbeitsplatz mit einem seiner Beschäftigten zu besetzen, sachlich gerechtfertigt ist. Dies hängt davon ab, ob im Einzelfall aufgabenbezogene, personalwirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Gründe vorliegen, die nach ihrem Gewicht geeignet sind, den Ausschluss externer Bewerber zu tragen. Ansonsten könnten die öffentlichen Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Förderung der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen durch interne Ausschreibungen umgehen.

§ 81 a.F. = § 164 SGB IX / § 82 a.F. = § 165 SGB IX

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Gruß
Wolfgang


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