Befristeter Vertrag nichtig = unbefristet!? Wann als SB kundtun? Nachteile? (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 15.04.2022, 11:53 (vor 740 Tagen) @ Ralf Böttcher

Hallo,

Hallo,


mal angenommen, ein SB wird mit einem befristetem Vertrag eingestellt. Der Sachgrund, auf den der Vetrag als befristet geschlossen wird, ist aber kein Sachgrund, den man zugrundelegen kann.

Hoffentlich ist das rechtssicher geprüft. Denn der AG muß den Sachgrund irgendwann mal auf den AN bezogen definitiv und konkret genannt haben und es muß sicher sein, daß es kein Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Es wird gerne überlesen, daß die Aufzählung in § 14 Abs. 1 nur beispielhaft ("insbesondere") ist und es noch weitere Sachgründe geben kann.


Nun ist der Vetrag automatisch nichtig und unbefristet.

Vorsicht mit der Begrifflichkeit. Denn der Vertrag wird nicht "nichtig". Das würde bedeuten, daß der Vertrag insgesamt nicht rechtswirksam war und ist und der AN sofort und auf der Stelle seinen Job los wäre.
Wenn es tatsächlich eine fehlerhafte Befristung war, dann wird nur der Vertragsteil, der die Befristung regelt, rechtsunwirksam. Das bedeutet, daß der Rest des Vertrages wirksam bleibt. Diese Begrifflichkeit entspricht dann auch dem Wortlaut des § 16 TzBfG.
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__16.html


Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass man innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen, auch als SB, a werden kann.

Ja, sofern eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde.


Oder?

Wann sollte ein SB dem AG mitteilen, dass er unbefristet eingestellt wurde?

Der AN kann den Zeitpunkt der evtl. Entfristungsklage frei wählen während der Laufzeit des Vertrages sowie der 3-wöchigen Frist nach Ablauf des Vertrages gem. § 17 TzBfG:
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html

Erst nach den 6 Monaten Wartezeit

Ja, auf jeden fall, da unabhängig von einer evtl. Probezeit erst dann der volle Schutz von KSchG und SGB IX einsetzt.

oder auch bereits früher, da er dann, auch in der Probe- bzw. Wartezeit, nicht mehr gekündigt werden kann, da dann die Vermutung nache liegt, dass eine Kündigung seitens des AGs nur ausgesprochen wird, da sich der AN/SB auf einen Formfehler des AGs stützt, um so einen unbefristeten Vertrag zu bekommen?

Da bei einer vereinbarten Probezeit der AG überhaupt keinen Kündigungsgrund benötigt, spielt auch eine evtl. "Unlauterheit" der Gründe grundsätzlich keine Rolle.

Allerdings sollte der AN auf jeden Fall vor irgendwelchen "Schnellschüssen" den Vertrag durch einen Fachmenschen vor Ort (Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht) prüfen lassen.


Danke.

Bitte


Viele Grüẞe

Ralf

--
&Tschüß

Wolfgang


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