öffentlichkeit (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 05.09.2006, 16:55 (vor 6454 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

die Auszählung muss für den Wahlvorstand ohne Störung möglich sein. Es muss nur interessierten Berechtigten an der Wahl die Möglichkeit eingeräumt werden an der Auszählung "inaktiv" teilnehmen zu können, also beobachtend.

Interessierte Berechtigte sind Wahlberechtigte und die Personen welche das Recht zu einer Wahlanfechtung haben können, z.B. der AG. Kein Anfechtungsrecht haben dagegen Gewerkschaften, da es keine Gewerkschaftslisten gibt sondern ausschließlich Persönlichkeitswahl.

Du musst also keinen "Festsaal" zur Auszählung anmieten.

Ganz klar ist auch, der Wahlvorstand kann Störenfriede des Saales verweisen. Aber nicht jede kritische Äußerung muss auch eine entsprechende Störung sein, also "Fingerspitzengefühl".


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