öffentlichkeit (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 05.09.2006, 17:29 (vor 6454 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
der "Däubler" meint dazu:

WO BetrVG § 13 Öffentliche Stimmauszählung (Rn 5)
Es ist nicht erforderlich, dass alle AN gleichzeitig in dem Raum anwesend sein können, in dem die Stimmauszählung erfolgt.
Wird während der Stimmauszählung das Fassungsvermögen des Raumes erreicht und durch die dadurch entstehenden Verhältnisse die ordnungsgemäße Feststellung des Wahlergebnisses gefährdet, kann der WV weiteren Personen den Zutritt verweigern.
Das Prinzip der Öffentlichkeit wird dadurch nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als die öffentliche Stimmauszählung voraussetzt, dass die anwesenden AN in der Lage sind, die Stimmauszählung zu verfolgen.
Das können sie allerdings auch dann, wenn der WV in dem Wahlraum (Zählraum) eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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