Stellvertretung (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 26.01.2023, 23:16 (vor 427 Tagen) @ Simba123

Hallo Simba123,

die ständige Heranziehung von stellvertretenden Mitglieder der SBV ist in § 178 Abs. 1 Satz 4-6 SGB IX geregelt:
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.
Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Bei den genannten 300 schwerbehinderte / gleichgestellte Beschäftigte können die ersten drei gewählten stellvertretende Mitglieder der SBV für bestimmte Aufgaben herangezogen werden. Die Aufgaben legt die SBV und nicht der Arbeitgeber fest. Die bestimmten Aufgaben können auch für die herangezogenen Stellvertreter gleich sein, wenn z.B. eine räumliche Zuordnung erfolgt.

Die Heranziehung ist eine eigene Rechtsgrundlage und hat nichts mit der Freistellung der Vertrauensperson (gleiche Anzahl von schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte als Voraussetzung) zu tun. Wichtig ist der Schulungsanspruch für die 2., 3., ... herangezogene stellvertretende Mitglieder nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX mit:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind."

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Gruß
Wolfgang


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