Einsicht in Liste aller Beschäftigungssicherungszuschüsse (Umgang mit Arbeitgeber)
Moin Moin
§ 178 Absatz 2 SGB IX , der AG hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten die einen einzelnen oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
§ 178 1 SGB IX Überwachungspflicht der SBV, ob der AG seine gesetzlichen Pflichten einhält
Ich würde ansonsten eine rechtliche Beratung beantragen, damit Du Dich rechtskundig machen und ggf. eine Klage anstrengen kannst.
Liebe Grüße
Hendrik
Nebenbei, wenn der AG diese mitgeteilt hat, und die vorherige SBV diese nicht gespeichert hat, muss er diese Informationen nicht ein zweites Mal versenden.