Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?) (Stellvertreter/in)

adalbert2306! @, Thursday, 14.12.2023, 11:19 (vor 299 Tagen)

Hallo zusammen und Danke, dass es dieses Forum gibt !

Bekannt ist sicherlich der "200-er Schwellenwert" für eine mögliche Freistellung als Stellvertretung auf eigenem Wunsch.

Meine Frage: Muss dieser Wert einmalig überschritten werden oder dauerhaft ?

Hierzu kann ich leider im SGB IX nichts finden.

Welcher Personenkreis zählt dazu, z.B. Daten wie unter exemplarisch genannt

Schwerbehindert 135
Gleichgestellt 30
Behindert 15

Dann habe ich noch unter Urteile was gefunden, was zwar thematisch zu meiner Frage passt, ich ehrlich gesagt inhaltlich nicht ganz verstehe:

Bei der Ermittlung des Schwellenwerts des § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, wonach der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zu gewähren ist, sind auch Mitarbeiter zu berücksichtigen, die von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen wurden.

Was ist mit dem letzten Passus genau gemeint ?

Herzlichen Dank an alle, die sachdienlich antworten :-)


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