Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?) (Stellvertreter/in)
Dann habe ich noch unter Urteile was gefunden, was zwar thematisch zu meiner Frage passt, ich ehrlich gesagt inhaltlich nicht ganz verstehe:
Bei der Ermittlung des Schwellenwerts des § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, wonach der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zu gewähren ist, sind auch Mitarbeiter zu berücksichtigen, die von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen wurden.
Was ist mit dem letzten Passus genau gemeint ?
Dieser letzte Passus bezieht sich nur auf Jobcenter (JC) die als sogenannte gemeinsame Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und der betreffenden Kommune (Stadt, Landkreis, in Berlin Stadtbezirk usw.) geführt werden. Ich weiß nicht welches Urteil du da hast, aktuelle und letztinstanzliche Rechtsprechung (BAG) ist aber zu diesem Thema, dass dem JC zugewiesene Beschäftigte in der zuweisenden Dienststelle (Agentur für Arbeit bzw. Kommune) nicht mitzählen, sondern nur im Jobcenter. Ich bin selbst SBV in einem Jobcenter (gE) und kenne die Rechtsprechung wie auch die endlosen Diskussionen mit der jetzt in Rente ausscheidenden SBV in "meiner" Arbeitsagentur die das natürlich ganz anders sieht, weil sie gerne ne Freistellung hätte...
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Mit freundlichen Grüßen
Michael