Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?) (Stellvertreter/in)
Es zählen eben die Mitarbeitende mit Schwerbehinderung (GdB 50 und mehr) und jene mit GdB 30/40 mit Gleichstellung. Allerdings besteht keine Verpflichtung eine Gleichstellung zu beantragen und daher zählen eben jene mit GdB 30/40 ohne Gleichstellung bei der Berechnung des Freistellungsbedarfs nicht, diese sind wie jene mit GdB 10/20 "nur" behindert.
Mag sein, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Gleichstellung seine Mitarbeitenden mit GdB 30/40 hat, hinsichtlich der Mindestbeschäftigungsquote und auch die SBV hinsichtlich der Kopfzahl um den Freistellungsbedarf darzustellen, aber es gibt durchaus auch Mitarbeitende mit GdB 30/40 die kein Interesse an einer Gleichstellung haben, da sie deren Inhalte nicht benötigen.
Ab 100 Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung / Gleichstellung besteht die Möglichkeit, den 1.Stellvertreter dauerhaft für bestimmte Aufgaben heranzuziehen. Hierfür kann es sich von seiner beruflichen Tätigkeit im erforderlichen Umfang freistellen. Die Vollfreistellung der Vertrauensperson kann auch in Teilfreistellungen aufgesplittert werden. Ansonsten gelten für die 200er Grenze die gleichen Modalitäten wie für die Vollfreistellung der Vertrauensperson bei 100, der Anspruch kann schon bestehen, wenn die 100er Grenze noch nicht ganz erreicht ist. Voraussetzung ist entweder, dass ein besonderer Aufwand besteht (z.B. Fahrtwege zwischen den Betriebsteilen) oder eben abzusehen ist, dass der Schwellenwert demnächst überschritten wird. Wurde der Schwellenwert von 200 überschritten, führt ein Unterschreiten einige Zeit später nicht automatisch zum Versagen der Vollfreistellung. Vielmehr ist hier zunächst die weitere Entwicklung zu beobachten.
In deinem Beispiel zähle ich 165 Köpfe und da würde ich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Freistellungsbedarf des 1. Stellvertreters empfehlen.
Gruß
Phönix