Besondere Füsorgepflicht, mildere Mittel ... (Allgemeines)

WoBi, Monday, 08.04.2024, 12:18 (vor 182 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

hier könnte das Urteil durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 10.02.2022 mit dem Aktenzeichen C-485/20 wirken, dass die Kündigung von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung auch in der Probezeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Diese Entscheidung des EuGH ist bereits in die deutsche Rechtsprechung eingeflossen.

Die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG sieht vor, dass der Arbeitgeber "angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen" treffen muss. Dazu gehört auch eine mögliche Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz.

Insgesamt stärkt dieses Urteil vom EuGH den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit (Schwer-)Behinderung, selbst während der Probezeit. Es geht über das KSchG hinaus.

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Gruß
Wolfgang


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