164 SGB IX Absatz 1 (Allgemeines)
Blöde frage vielleicht, aber ich habe gerade einen Hänger:
"Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört."
Welcher Fall ist hier gemeint?
1. Der Arbeitgeber möchte eine Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht annehmen oder
2. Der Arbeitgeber möchte nach Vorstellungsgesprächen etc dem schwerbehinderten Bewerber kein Beschäftigungsangebot machen?
Welche konkrete "beabsichtigte Entscheidung" ist gemeint?