164 SGB IX Absatz 1 (Allgemeines)
Guten Morgen magheinz
1. Der Arbeitgeber möchte eine Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht annehmen
Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen (BAG, Urt. v. 16.09.2008 – 9 AZR 791/07, BAGE 127, 367, NZA 2009, 79, BehindertenR 2009, 86, AP Nr. 15 zu § 81 SGB IX; LAG Hamm, Urt. v. 28.09.2010 – 9 Sa 865/10, NZA-RR 2011, 8)
Knittel, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 164 SGB IX, Rn. 62
2. Der Arbeitgeber möchte nach Vorstellungsgesprächen etc dem schwerbehinderten Bewerber kein Beschäftigungsangebot machen?
Gilt nur bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 7 muss der Arbeitgeber außerdem alle von der beabsichtigten Entscheidung betroffenen schwerbehinderten Bewerber anhören (Abs. 1 Satz 8). Das ist sowohl im Rahmen der Erörterungen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs-/Personalrat als auch in einem eigenen Gesprächstermin möglich. Bei diesem sind Schwerbehindertenvertretung und betriebliche Interessenvertretungen teilnahmeberechtigt (Hauck/Noftz/Gutzler, Rn. 11). Zumindest aber muss der Arbeitgeber dem Bewerber die Gründe für die geplante Nichtberücksichtigung mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese ist ggf. wiederum der widersprechenden Interessenvertretung zuzuleiten und mit ihr durch den Arbeitgeber nochmals zu erörtern.
Knittel, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 164 SGB IX, Rn. 81
Welche konkrete "beabsichtigte Entscheidung" ist gemeint?
Ich würde sagen, der ist nicht geeignet für den Job. Also Absage.
LG
Bifavi