164 SGB IX Absatz 1 (Allgemeines)

bifavi, Hessen, Thursday, 23.05.2024, 09:42 (vor 119 Tagen) @ magheinz

Mir gehts um den Fall: der ist zwar geeignet, aber ein anderer ist leider besser. Ist dieser Fall auch mit diesem Absatz gemeint

Das Bessere ist der Feind des Guten.

Ich lege die Fragestellung so aus:

Beschäftigungspflicht erfüllt, bedarf es keiner Erörterung.
Was strittig ist, ist die unverzügliche Information aller Beteiligten, über die Einstellungsentscheidung.
Manche sagen ja immer Info, andere sagen, nur wenn Pflicht nicht erfüllt ist.
Manchmal hilft es sicher aufzutreten und Dinge so auszulegen wie es passt. Dann bekommt man auch Infos.

Du hast ja den Passus schon dargestellt:
"Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.

Das fett Markierte stellt es doch klar.

LG
Bifavi


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