Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)

Horst Schultze, Sunday, 20.10.2024, 19:14 (vor 730 Tagen)

Hallo,

mal aus Neugier:

ist sowas

"Falls Sie den Anforderungen der Stelle entsprechende Qualifikation vorweisen können und Interesse an dieser Tätigkeit haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite) bis zum 27.10.2024 (Bewerbungseingang) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen, die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden."

Quelle:

https://interamt.de/koop/app/crypt.uot4jYYemgk78tTPx4N5RA/uot99

rechtens?

Dürfen nun Bewerbungen nun wirklich nicht postalisch oder per E-Mail eingereicht werden? O_O

Danke.

Grüße

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Cebulon, Sunday, 20.10.2024, 20:55 (vor 730 Tagen) @ Horst Schultze

Was sollte dem rechtlich entgegenstehen?

Gruß,
Cebulon

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Horst Schultze, Monday, 21.10.2024, 12:32 (vor 729 Tagen) @ Cebulon

Die Rechtssprechung selbst, die besagt, dass jede Bewerbung berücksichtigt werden muss, also auch Bewerbungen per Post und Mail.

Grüße

HS

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Cebulon, Monday, 21.10.2024, 20:20 (vor 729 Tagen) @ Horst Schultze

Die Rechtssprechung selbst, die besagt, dass jede Bewerbung berücksichtigt werden muss, also auch Bewerbungen per Post und Mail.

Aus welcher Rechtssprechung genau soll das zwingend folgen, dass der Arbeitgeber das Bewerbungsverfahren (Bewerbungsportal anstatt Mail oder Post oder zB. Fax, Trommeln, Rauchzeichen, Brieftauben u.s.w.) nicht ver­bindlich festlegen dürfe, etwa zwecks Rationalisierung? Geht‘s eventuell etwas präziser mit Gericht sowie mit wenigstens einem Aktenzeichen?

Gruß,
Cebulon

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Horst Schultze, Monday, 21.10.2024, 23:14 (vor 729 Tagen) @ Cebulon

- BAG 22. August 2019 – 2 AZR 111/19 – Rn. 12

- Arbeitgeber dürfen Schwerbehinderte wegen ihrer Behinderung beim Zugang zur Beschäftigung und währenddessen, nicht benachteiligen (vgl. LPK-SGB IX/Franz Josef Düwell, 6. Aufl. 2022, SGB IX, § 165, Rn. 1). Im Einzelnen wird auf das AGG verwiesen.

- BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

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Cebulon, Tuesday, 22.10.2024, 15:15 (vor 728 Tagen) @ Horst Schultze

Das war gerade nicht Gegenstand der zitierten Quellen, weil dort weder Post noch Mail oder sonst ausdrücklich ausgeschlossen war, also freie Auswahl. Wenn dieses Portal für sbM barrierefrei sein sollte, so kann auch sbM selbstverständlich auf dieses Portal verwiesen werden. Ein einzelner barrierefreier Zugang genügt m.E. völlig.

Daran ist nichts diskriminierend! Der Gesetzgeber wollte in Deutschland die Digitalisierung mitnichten per SGB IX oder durch AGG ausbremsen für alle Ewigkeit. Dass die Digitalisierung anderweitig ausgebremst wird, das ist ein anderes Thema und krasses Organisationsversagen. Zu dem „Organisationsversagen“ auf allen Ebenen im Föderalismus kurzweilig dargestellt in der heuteSHOW 2022 mit Till Reiners auf YouTube.

Gruß,
Cebulon

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Horst Schultze, Tuesday, 22.10.2024, 18:55 (vor 728 Tagen) @ Cebulon

Düwell in LPK-SGB IX § 165 Rn 8:

Jede einem öffentlichen Arbeitgeber zugegangene Bewerbung muss berücksichtigt werden, sofern der Zugang gem. § 130 BGB nachweisbar erfolgte.

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Cebulon, Tuesday, 22.10.2024, 20:23 (vor 728 Tagen) @ Horst Schultze

Prof. Düwell bespricht eben nicht die Konstellation, wie schon geschrieben, was beim Sonderfall gilt, wenn nur Online-Bewerbungen in den „Bewerbungsmodalitäten“ zugelassen: Wer sich nicht daran hält ist selber schuld. Für sbM gibt’s da insoweit keine „Extrawurst“. Das hat mit „Verfahrensdiskriminierung“ nichts zu tun. Was ist daran so schwer zu verstehen?

Was soll an dieser gängigen Vorgabe bspw. von Bundes- und Landesbehörden diskriminierend sein? „Auf dieses Angebot können Sie sich nur über die Bewerbungsseite der ausschreibenden Behörde bewerben.“

Gruß,
Cebulon

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MatthiasNRW, Thursday, 24.10.2024, 11:30 (vor 726 Tagen) @ Horst Schultze

Düwell in LPK-SGB IX § 165 Rn 8:

Jede einem öffentlichen Arbeitgeber zugegangene Bewerbung muss berücksichtigt werden, sofern der Zugang gem. § 130 BGB nachweisbar erfolgte.

Direkt im nachfolgenden Satz wird weiter ausgeführt:
Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. (LPK-SGB IX/Franz Josef Düwell, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 165 Rn. 8)

Die Nutzung eines Portals für Bewerbungen steht (unter Beachtung von Mitwirkungs-/Mitbestimmungstatbeständen) in der Organisationshoheit der Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. einfachere Gremienbeteiligung durch Zugriff auf die digitalen Daten, Vermeidung des Eingangs von Initiativbewerbungen usw.) ausschließlich ein Portal nutzen möchte, ist das selbstverständlich akzeptabel. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme wird dadurch auf den Eingang innerhalb des Portals eingeschränkt.

Durch die Nutzung eines entsprechenden Portals werden schwerbehinderte Menschen nicht per se benachteiligt. Auf Interamt selbst findet man eine Erklärung zur Barrierefreiheit (https://interamt.de/cms/legal/Erklaerung_zur_Barrierefreiheit.html).

Ich halte es zudem aus SBV-Sicht für höchst problematisch, wenn man durch das Beharren auf die Berücksichtigung von Papierbewerbungen von schwerbehinderten Bewerbenden dem Arbeitgeber subtil den Eindruck vermittelt, dass dieser Personenkreis womöglich nicht in der Lage ist, das entsprechende Portal zu nutzen.

--
Gruß
Matthias

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Cebulon, Thursday, 24.10.2024, 12:05 (vor 726 Tagen) @ MatthiasNRW

Zum Thema siehe auch das „erhellende“ Urteil des Arbeitsgerichts Neu-Brokdorf vom 15.08.2015 mit Aktenzeichen: 0­8­1­5­/4­7­1­1 😉

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WoBi, Thursday, 24.10.2024, 12:25 (vor 726 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Gibt es ein Arbeitsgericht in Neu-Brokdorf?
Brokdorf ist mehr für ein AKW bekannt. ;-)

Das Aktenzeichen 1 LMAA 0815/4711 entspricht nicht der Logik mit LMAA = Leck mich am Axxx (= vier Buchstaben im Mittelalter)
Mit 0815 ist eine Buchreihe der 50 Jahre des letzten Jahrtausend oder eine Typenbezeichnung für ein Militärgerät verbunden.
Während 4711 an ein Duftwasser aus Köhn anspielt und keine Jahreszahl wiedergibt.

Deine Argumentation hier dürfte ein "Fake" sein.

Ich bin nicht Rosi und nicht unter 32 16 8 telefonisch erreichbar.

--
Gruß
Wolfgang

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Cebulon, Thursday, 24.10.2024, 12:30 (vor 726 Tagen) @ WoBi

Ich bin nicht Rosi und nicht unter 32 16 8 telefonisch erreichbar.

… und der 15.08.2015 war ein Samstag: Da pflegen Arbeitsrichter keine Urteile zu verkünden.

„Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei diesem Beitrag um Satire handelt. In Zeiten von Fake News und aufgrund diverser Anfragen zu weiteren Informationen bezüglich des Gerichtsurteils scheint diese Anmerkung angebracht …“

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Horst Schultze, Thursday, 24.10.2024, 14:27 (vor 726 Tagen) @ MatthiasNRW

Es gibt aber doch keine ges. Regelung, kein Urteil, aus dem hervorgeht, dass eben nur Portalbewerbungen zugelassen sind, selbst wenn das der AG so vorgibt.

Was wäre denn, wenn aus welchen Gründen auch immer der Bewerber kein Zugriff auf das Portal hat (temporäre Internetprobleme, temporär gar kein Internet, Portal nicht erreichbar ...)?

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MatthiasNRW, Thursday, 24.10.2024, 14:59 (vor 726 Tagen) @ Horst Schultze

Es gibt aber doch keine ges. Regelung, kein Urteil, aus dem hervorgeht, dass eben nur Portalbewerbungen zugelassen sind, selbst wenn das der AG so vorgibt.

Es gibt keine gesetzliche Regelung und kein Urteil, die es untersagt. Damit drehen wir uns argumentativ im Kreis. § 165 SGB IX normiert lediglich eine Einladungspflicht, kein Recht auf eine Bewerbung in freigewählter Form.

Was wäre denn, wenn aus welchen Gründen auch immer der Bewerber kein Zugriff auf das Portal hat (temporäre Internetprobleme, temporär gar kein Internet, Portal nicht erreichbar ...)?

Die Probleme in der Sphäre des/der Bewerbenden sind grundsätzlich keine Probleme des Arbeitgebers. Temporäre Probleme des Portals wären (sofern dokumentiert) ggf. durch eine längere Bewerbungsfrist auszugleichen.

Schauen wir uns doch mal die Rechtsprechung zu einem anderen Fall an:
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 5 Sa 3/23 –

Hier hat der Arbeitgeber eine Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist bis zum 08.05.2020 veröffentlicht, der schwerbehinderte Bewerber hatte sich nach Ende der Frist am 11.05.2020 beworben.

Ein Entschädigungsanspruch auf Grundlage des AGG wegen Verletzung der Einladungspflicht wurde rechtskräftig nicht anerkannt. Der Bewerber wurde nicht wegen der Behinderung nicht eingeladen, sondern schlicht und ergreifend nicht wegen der versäumten Frist. Da die Nichtberücksichtigung im weiteren Verfahren auch alle anderen Bewerbenden getroffen hätte, die sich erst nach Ablauf der Frist beworben hätten, hatte der Arbeitgeber die Vermutungswirkung einer Diskriminierung wegen des Verstoßes gegen § 165 SGB IX widerlegt.

Und gleichermaßen gilt dies für mich bei einer falschen Form der Bewerbung.

--
Gruß
Matthias

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Cebulon, Thursday, 24.10.2024, 18:40 (vor 726 Tagen) @ MatthiasNRW

Probleme in der Sphäre des / der Bewerbenden sind grundsätzlich keine Probleme des Arbeitgebers. Temporäre Probleme des Portals wären (sofern dokumentiert) ggf. durch eine längere Bewerbungsfrist auszugleichen.

Richtig! Ich kann hier weder reine Willkür noch eine Ungleichbehandlung oder gar AGG-Diskriminierung erkennen. Der Online-Bewerbung gehört die Zukunft, um die teils bergeweisen Bewerbungen professionell und zügig abarbeiten zu können, besonders wenn es um schnelle bzw. sofortige Einstellung geht.

Groß,
Cebulon

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MatthiasNRW, Thursday, 24.10.2024, 16:40 (vor 726 Tagen) @ MatthiasNRW

Wenn ein Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. einfachere Gremienbeteiligung durch Zugriff auf die digitalen Daten, Vermeidung des Eingangs von Initiativbewerbungen usw.) ausschließlich ein Portal nutzen möchte, ist das selbstverständlich akzeptabel.

Hierzu ein Nachtrag:
Der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers wird durch den Lesezugriff der Gremien auf ein Portal nicht Genüge getan (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. April 2024 – 10 Sa 286/23 –, Rn. 26 ff.)

--
Gruß
Matthias

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Horst Schultze, Friday, 25.10.2024, 01:36 (vor 725 Tagen) @ MatthiasNRW

Also reicht ein Portal alleine doch nicht aus?

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MatthiasNRW, Friday, 25.10.2024, 08:43 (vor 725 Tagen) @ Horst Schultze

Also reicht ein Portal alleine doch nicht aus?

Für welche Funktion / Aufgabe?
Aus meiner Sicht muss hier differenziert werden.

a) Als alleiniger Zugang für Bewerbungen von Bewerbenden meines Erachtens ja (keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung durch die Vorgabe der Form der Bewerbung).
b) Als Zugang für die Arbeitsagentur zur Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen meines Erachtens nicht (es steht der Arbeitsagentur frei, dem Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge per Post zu übersenden).
c) Zur Unterrichtung von SBV/BR/PR/MAV über eingehende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen meines Erachtens ebenfalls nicht, da -so das LAG- die Unterrichtungspflicht nicht durch "Liebe SBV, schau einfach regelmäßig in das Portal" erfüllt wird. Die Unterrichtung muss hier gesondert erfolgen, auf dem üblichen Weg der Beteiligung, also beispielsweise per E-Mail "Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ist eingegangen".

--
Gruß
Matthias

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