Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)

Horst Schultze, Tuesday, 22.10.2024, 18:55 (vor 728 Tagen) @ Cebulon

Düwell in LPK-SGB IX § 165 Rn 8:

Jede einem öffentlichen Arbeitgeber zugegangene Bewerbung muss berücksichtigt werden, sofern der Zugang gem. § 130 BGB nachweisbar erfolgte.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion