Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 25.03.2025, 11:12 (vor 48 Tagen) @ Gretel

Hallo,

das Teilnahmerecht an der Sb-Versammlung ist durch den Verweis in § 178 Abs. 6 Satz 2 sehr eindeutig und abschließend geregelt. Teilnahmeberechtigt sind von den Beschäftigten ausschließlich diejenigen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung.

Eine pauschale Erweiterung des Teilnahmerechts auf weitere Beschäftigtengruppen ist grundsätzlich unzulässig und mE erst recht nicht möglich durch Inklusions- oder sonstige Betriebs- oder Dienstvereinbarung, da diese ggü. dem SGB IX niederrangigeres Recht sind.

--
&Tschüß

Wolfgang


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