Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens? (Allgemeines)
Will sich ein Bewerber auf den besonderen Schutz berufen, muss er AG über Schwerbehinderteneigenschaft informieren, wenn dem AG die Schwerbehinderung nicht bekannt oder wenn diese nicht offensichtlich ist.
Die Info hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben zu geschehen (BAG, Urteil v. 26.9.2013, 8 AZR 650/12). Sofern im Lebenslauf angegeben: an hervorgehobener Stelle (BAG, Urteil v. 26.9.2013, 8 AZR 650/12).
„Eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. sind im Zweifelsfall keine ordnungsgemäße Information.