Bewerbungsverfahren Beteiligung der SBV (Allgemeines)
Hallo David,
der Arbeitgeber hat nach § 164 Abs. 1 SGB IX die SBV über den Bewerbungseingang nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten.
Dies dürfte vorliegend geschehen sein.
Hinsichtlich des Inhaltes, wenn es sich nicht um eine fremdsprachenspezifische Ausschreibung mit fachspezifischen Spezialbegriffe handelt, kann man sich mit Übersetzer oder KI(AI)-Anwendungen weiterhelfen. Die umfassende Verpflichtung zur Unterrichtung geht m.E. nicht so weit, dass der Arbeitgeber die Unterlagen im Vorfeld übersetzen lassen muss. Hier würde zusätzlich eine Übersetzung zu einer zeitlichen Verzögerung führen.
Die Interessensvertretungen haben keinen diesbezüglichen Anspruch auf Fremdsprachenweiterbildungen z.B. in Malta, um dort ihre Englischkenntnisse zu verbessern. Außer die Firma bietet z.B. für Führungskräfte derartige Sprachkurse an.
Wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklich Fremdsprachenkenntnisse z.B. in Spanisch auf Muttersprachniveau abverlangt werden, kann nichts eingewendet werden, wenn eine Bewerbung in dieser Sprache vorgelegt wird. Es gilt nun mal die EU-Regelungen zur Freizügigkeit. Die Freizügigkeit bedeutet, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einreisen kann, um sich dort aufzuhalten. Freizügigkeit im Binnenmarkt bedeutet auch, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also unselbständig oder selbständig, dauerhaft oder vorübergehend tätig zu sein. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert.
Durch den Brexit kann bei Englisch diese Regelung nicht mehr greifen, aber Englisch ist nun mal "international" weit verbreitet und Irland ist in der EU.
Werden in der Stellenausschreibung dagegen deutsche Sprachkenntnisse z.B. auf C1-Niveau zwingend verlangt, dürfte der Nachweis ohne Beilage von Zertifikaten mit einem englischen Anschreiben / einer englischen Bewerbung nicht gelingen.
(Wobei meiner Meinung nach, kaum Schüler der unteren Bildungsabschlüsse ein C1/C2-Niveau während der Schulzeit in den letzten Jahren erlangen konnten.)
Eine Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch von Bewerber mit (Schwer-) Behinderung gilt nur für öffentliche Arbeitgeber.
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Gruß
Wolfgang