Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 22.10.2025, 13:23 (vor 48 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

das von dir "gefundene" LAG-Urteil regelt für freigestellte Betriebsräte doch genau, dass der Arbeitgeber keine Weisungen bezüglich der Arbeitsweise der Interessenvertreter hat, da diese keine geschuldete "Arbeitsleistung" erbringen, sondern im Ehrenamt tätig sind.

Das mit der Kappung ist allgemeiner, also für die Beschäftigten die unter die Dienstvereinbarung fallen und von der Vergütungsverpflichtung für geleistete Arbeit zu differenzieren.

So hat das BAG im Beschluss von 10.12.2013 mit Aktenzeichen 1 ABR 40/12 festgestellt, dass eine Kappung von Stunden in einer Gleitzeitvereinbarung zulässig sind. Aber eine solche Kappungsregelung wirkt sich nicht auf den Vergütungsanspruch aus.
Mit der Kappungsregelung wird zwischen den Betriebsparteien nur eine Vereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit getroffen.

Die Vergütung wird jedoch bereits durch den anzuwendenden Tarifvertrag (TVöD) abschließend geregelt. Die Betriebsparteien haben damit keinen Gestaltungsspielraum für eine derartige Regelung. Die Vergütungsansprüche der Kolleginnen und Kollegen werden durch die vereinbarte Kappungsregelung nicht beseitigt.
Geleistete Arbeit ist zu bezahlen. Die Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber auch angenommen.

Soll sich der Personalrat mal dafür einsetzen, dass die Kolleginnen und Kollegen ihr zustehendes Geld für die gekappten Stunden erhalten. Könnte z.B. ein Thema auf einer Personalversammlung sein.
Für die Beschäftigten mit (Schwer-)Behinderung kann die SBV in Aktion treten und informieren. Der Vergütungsanspruch ist ein individuelles Recht der Beschäftigten. Aber mit der Gewerkschaft müsste es gehen, weil die sind für den Tarifvertrag mit zuständig.

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Gruß
Wolfgang


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