Bewerbung eines Schwerbehinderten? (Einstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 04.10.2006, 14:48 (vor 6420 Tagen) @ Dieter1

Du solltest den Absatz im Basiskommentar §94(1) Rn4 zu Ende lesen und vor allem dich schlau machen was denn "die Ausnahmen" sind.

.....eine berufliche Verhinderung ist nur in Ausnahmefällen möglich, da die Tätigkeit der VP Vorrang vor der beruflichen Tätigkeit hat.

Duewell meint dazu:
Ein Verhinderungsfall liegt insbesondere vor, wenn die Vertrauensperson arbeitsunfähig erkrankt nicht zur Arbeit erscheint oder nicht im Betrieb ist, weil sie auf einer Dienstreise ist.
Ist die Vertrauensperson im Betrieb anwesend, kann dennoch ein Verhinderungsfall gegeben sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Vertrauensperson an einer Sitzung des Betriebsrats ( oder als GSBV an einer Sitzung des GBR) teilnimmt und zur gleichen Zeit die monatliche Sprechstunde ansteht.
Guck hier: ab Randnummer 155

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion