Bewerbung eines Schwerbehinderten? (Einstellung)

hackenberger, Wednesday, 04.10.2006, 16:22 (vor 6419 Tagen) @ Dieter 1

Hallo Dieter1,

der AG muss euch alle notwendigen Infos zu dieser Einstellung geben. Er muss euch (SchwbV) vor allem nachvollziehbare Gründe und ggf. Unterlagen nennen/überlassen welche zur Entscheidung für die Einstellung des anderen Bewerbers geführt haben. Die SchwbV muss den Prozess/Gründe der Entscheidung des AG kennen.

Unterläßt hier der AG die ordnungsgemäße Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) wäre dieses ein berechtigtes Indiez für einen Verstoß gegen § 81 SGB IX und sogar ein berechtigtes Indiez für einen Verstoß gegen das AGG.
Wegen Verletzung des AGG kann aber nur der Betroffene, der BR oder Gewerkschaft oder ein Sozialverband klagen. Dann müsste der AG beweisen, dass kein Verstoß mit möglichem Schadenersatzanspruch vorliegt. Der Schadenersatzanspruch bei Verletzung des AGG ist nicht begrenzt.

Auf Grund diese ungeschickten Verhaltens des AG sehe ich einen dringenden vertrauensvollen Gesprächsbedarf zwischen SchwbV und AG.

Auf der Webseite:
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp
kommt in den nächsten Tagen auch dieser Diskussionsbeitrag des Forums B: Nr. 14/2006 mit dem Titel:

"Neuere Rechtsprechung zur Vermutung einer Benachteiligung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX)"


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion