Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV (Allgemeines)

MatthiasNRW, Friday, 20.03.2026, 09:25 (vor 214 Tagen) @ juri_berlin

Hallo zusammen,

in unserem Unternehmen wurde endlich auf Hinwirken der SBV ein Inklusionsbeauftragter förmlich bestellt. Die Geschäftsführung hat die Bestellung auch der SBV mitgeteilt sowie der Arbeitsagentur und dem Inklusionsamt gemeldet. Eine Anhörung von BR oder SBV hat nicht stattgefunden. Die SBV hat der Geschäftsführung ihre Bedenken mitgeteilt, weil es sich nicht um einen Menschen mit Schwerbehinderung handelt und die Person als Arbeitsrechtler für den Arbeitgeber z.B. in Kündigungsschutz-Verfahren auftritt. Die Überlegung ist zum einen, ist die Bestellung rechtlich überhaupt wirksam? Was würdet ihr der SBV raten, macht es Sinn, die fehlende Anhörung der Bestellung zu bemängeln? Oder laufen lassen und damit z.B. in einem Verfahren Punkte sammeln? Haftet der neue Inklusionsbeauftragt auch, wenn die Anhörungen nicht stattgefunden haben? Mich interessiert eure Einschätzung, rechtlich und praktisch. Vielen Dank vorab!

Ich tendiere wie das überwiegende Schrifttum zu einem Anhörungs- und Unterrichtungsrecht.
Rein theoretisch bei fehlender Beteiligung bußgeldpflichtig. Praktische Relevanz jedoch gleich null.

Die Bestellung bleibt dennoch wirksam, da die Beteiligung keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist (Ausnahme: fehlende Beteiligung des PR nach Bayerischem LPVG).

Ansonsten sehe ich die von dir genannten Punkte nicht kritisch. Die eigene Schwerbehinderung des Inklusionsbeauftragten ist wünschenswert, kein Muss. Und dass die Person für den Arbeitgeber auftritt - ja, das ist die Aufgabe. Sie wacht über die Einhaltung der gesetzlichen Regelung für den Arbeitgeber und vertritt diesen (und damit dessen Interessen).

Haftung des Inklusionsbeauftragten ist ein anderes Thema und in diesem Punkt (Bestellung) nicht einschlägig.

Ich persönlich würde jetzt nicht die meiste Energie in die Formfragen bei der Bestellung stecken. Fehlende Beteiligung bemängeln, sich auf die Zusammenarbeit freuen und auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 182 SGB IX) in Zukunft hinweisen.

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Gruß
Matthias


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