Zustimmung zur Datenverarbeitung (Wahlen)
Ich habe versucht dieses Ansinnen auszureden und auf SchwbVWO § 3 verwiesen und gesagt, dass es unnötig sei, weil eine gesetzliche Grundlage für das Auslegen der Liste der Wahlberechtigten gibt.
Völlig richtig: Von diesen „Wahl-Experten“ hat offenbar keiner ein SBV-Wahlseminar besucht? Und wenn diese Oberschlauberger keine komplette Wählerliste auslegen, wie in § 3 SchwbVWO verbindlich angeordnet, kann die SBV-Wahl wegen vorsätzlicher Intransparenz generell angefochten werden, weil schwerer offenbarer sowie wesentlicher Wahlfehler. Das ist grober Rechtsbruch, wenn diese Rechtsbrecher einfach dieses verordnete Wahlordnungsrecht ignorieren und meinen, es durch eigene „subjektive“ Erwägung ersetzen zu können. So viel geballtes „Halbwissen“ ist unfassbar dilettantisch und inkompetent laut ständiger Rechtsprechung, da grobe Wahlbehinderung durch diesen inkompetenten Wahlvorstand. Rechtsgrundlage (Ermächtigung und Verpflichtung) für Auslegung der kompletten Liste der.Wahlberechtigten ist § 3 wegen § 4 SchwbVWO
Fazit: Zumindest fristgerecht Einspruch gegen diese zensierte Liste der Wahlberechtigten einlegen wegen illegaler Unvollständigkeit – evt. auch Eilantrag beim Arbeitsgericht, zumal womöglich nichtig, da offenbar unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen – sowie frei erfunden – und vorsätzliche Täuschung über die tatsächliche Zahl der Wahlberechtigten.
Gruß,
Cebulon