Einsicht in Wählerliste (Wahlen)
Wahlvorstand treibt mich zur "Verzweiflung".
Der Wahlvorstand hat Wahlen nach der SchwbVWO durchzuführen, und nicht nach eigenem Gutdünken mit.frei erfundenen eigenen Regeln:
Wahlvorstand verbreitet nur Müll: Vgl. LAG BaWü, 27.01.2004 – 8 TaBV 4/03 – unter Aufhebung des Fehlbeschlusses ArbG Stuttgart – zur zwingenden Regelung der Einsichtnahme in „unzensierte“ bzw. komplette Liste der.Wahlberechtigten. Vgl. zu den Wahlberechtigten auch die Definition in § 1 Abs. 2 SchwbVWO. Der SBV-Wahlvorstand bei „Daimler“ erlaubte damals willkürlich lediglich die Einsicht in kleinen.Teil der Liste der Wahlberechtigten, folglich Wahlbehinderung und völlige Wahl-Intransparenz, da.Wahlvorstand ja großteils die in die Wählerliste Eingetragen unbefugt verheimlichte und somit die Überprüfung illegal sowie eigenmächtig vereitelte - ohne Rechtsgrundlage.
Dies wird mit neuen Anforderungen nach Datenschutz nach der DGSVO begründet.
Diese nichtssagende vorgeschobene pauschale Begründung ist nur bloße Behauptung mit viel „Halbwissen“ und blabla ohne konkrete Quelle.
„Einwilligung der Beschäftigten ist nicht nötig“ für.Wählerverzeichnis laut BIH-Glossar 2026, Stichwort:.„Datenschutz bei der SBV-Wahl“.
Gruß,
Cebulon