Wahlausschreiben (Wahlen)
Hallo Holz,
auf Grund der Anzahl der Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung (>49) wurde das förmliche Wahlverfahren angewendet.
Die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Vertrauensperson wurde veröffentlicht. Dadurch konnte Kenntnis von der anstehenden SBV-Wahl erlangt werden.
Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben ausgehängt und wurde (von wem: Wahlvorstand / Vertrauensperson?) zusätzlich an bekannte Beschäftigte mit (Schwer-)Behinderung versendet. Die Wahl wurde durch den Aushang korrekt eingeleitet, den in Absatz 2 § 5 SchwbVWo steht:
"Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten".
Wurde durch die „übersehene“ Person das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingesehen?
Ggf. Korrektur des Verzeichnisses verlangt?
Hier hätte die „übersehene“ Person Kenntnis von der Wahl erlangen können.
Im Wahlausschreiben wurde auf Fristen zur Einsicht in das Verzeichnis und dem Einreichen von Wahlvorschlägen mit entsprechender Mindestanzahl von Unterstützungsunterschriften hingewiesen.
Wurde ein Wahlvorschlag mit der Unterschrift der „übersehenen“ Person ggf. eingereicht?
Auch hier hätte die „übersehene“ Person Kenntnis von der Wahl erlangen können.
Wurde durch die Kandidaten Wahlwerbung gemacht?
Für eine Nichtigkeitserklärung der Wahl durch das Arbeitsgericht wegen einem grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts dürfte die zusätzliche Information von bekannten Wahlberechtigten nicht ausreichen. Die Wahl wurde durch Aushang durch den Wahlvorstand ordnungsgemäß eingeleitet.
Eine Anfechtung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses auf Antrag von mindesten drei Wahlberechtigte bzw. durch den Arbeitgeber bei Arbeitsgericht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst wurde.
Eine Wahl kann angefochten werden, wenn schwerwiegende Fehler vorliegen würden, so zum Beispiel:
- mehrere Schwerbehindertenvertretungen für einzelne Betriebsteile gewählt wurden, obwohl es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt.
- die Liste der Wahlberechtigten nicht geführt wurde.
- nicht in geheimer Wahl abgestimmt wurde.
- auf der Schwerbehindertenversammlung gewählt wurde.
- die Wahl nicht angekündigt wurde.
- ausländische Wahlberechtigte nicht in geeigneter Weise über das Wahlverfahren informiert wurden.
- Stimmzettel ohne die Namen der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge verwendet wurden.
Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Wahlanfechtung erfolgreich sein, mit dem entsprechenden zeitlichen Verlauf eines Beschlussverfahrens am Arbeitsgericht.
Ob eine derartige Klage hier einen Erfolg verspricht, liegt letztendlich in der Hand des Gerichts.
Meine Einschätzung dazu, dürfte aber wenig erfolgreich sein.
Deswegen die Wahl annullieren, ist bei ordnungsgemäßer Wahldurchführung nicht erforderlich.
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Gruß
Wolfgang