Aussetzen eines Beschlusses durch SBV (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 14.10.2006, 11:49 (vor 6411 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

ja, kann die SchwbV aber nach meiner Kenntnis, so auch in verschiedenen Kommentaren, verlängert dieses nicht die Frist des BR gegenüber dem AG. Man sollte dann überlegen, ob dem 99-Vorgang die Stellungnahme der SchwbV vom AG beigefügt wurde. Wenn nicht sollte der BR den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurückgeben, dann läuft die 7-Tagefrist nicht. Die SchwbV sollte dann gegenüber dem AG die Maßnahme wegne fehlender Beteiligung gem. § 95 (2) aussetzen.

Laut den Aussagen in den Kommentaren, soll/muss der AG dem AG einen Ausschluss eines BR-Beschlusses durch die SchwbV mitteilen und den AG um Fristverlängerung beten. Im Rahmen der guten Zusammenarbeit (BetrVG § 2) sollte der AG in diesen Fällen (Achtung berechtigter Grund für eine Aussetzung) diese auch gewähren. Eine offensichtliche Unbegründetheit einer Aussetzung ist nicht rechtswirksam!
Der BR/BR-Vorsitzende hat die Pflicht alles zu unternehmen, dass in der gesetzlichen Frist es zu einer Verständigung zwischen BR und SchwbV kommt. Dieses ist auch ein Grund warum es in der mögliche Frist einer Aussetzung (gem. § 95 7 Tage) i.d.R. keiner Fristverlängerung von Seiten des AG bedarf, da der BR den Vorgang innerhalb der 7-Tagefrist gem. BetrVG abschließend behandeln kann.

Ein großes Problem ergibt sich aber bei außerordentlichen/fistlosen Kündigungingen, da hier nur verkürzte Fristen gem. BetrVG gegeben sind.

Aber, Achtung ich habe leider keine Rechtsprechung zu dieser Frage zur Hand.


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