Ausschluss von Kandidaten (Wahlen)
Hallo Traute,
wer hat die Wahl wie und wann angefochten>
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann nicht von jedermann angefochten werden, der Betreffende muss vielmehr zum Kreis der Anfechtungsberechtigten gehören. Dazu zählen gemäß § 19 BetrVG, § 25 BPers-
VG drei oder mehr Wahlberechtigte sowie der Arbeitgeber. Fraglich ist, ob den im Betrieb/in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, die die Wahl des Betriebs- bzw. Personalrats gemäß §19 BetrVG und § 25 BPersVG
anfechten können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften auch ein Anfechtungsrecht bei der Wahl derSchwerbehindertenvertretung einzuräumen ist.
Betriebs- und Personalräte haben kein Anfechtungsrecht.