Stellungnahme des Arbeitgebers (Gleichstellung)

hackenberger, Monday, 20.11.2006, 09:24 (vor 6380 Tagen) @ Wolfgang H.

Hallo Kerstin, hallo Wolfgang,

Hier einmal einige Hinweise:

Gleichstellung – was heißt das>

Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Für das Merkmal "nicht erlangen können" reicht es aus, wenn es ohne die Gleichstellung an der Konkurrenzfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt insgesamt mangelt. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist dagegen nicht erforderlich, dieser Zusatz bezieht sich hauptsächlich auf arbeitssuchende Behinderte. Doch der 2 Halbsatzes des ersten Satzes wiederum bezieht sich aber auch auf Behinderte welche sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, hier aber auf Grund der Behinderung am beruflichen Fortkommen/ Aufstieg gehindert sind und ein Gleichstellung hier zur Verbesserung beitragen kann.

Gerade dieses wird leider in der täglichen Arbeit auch von Betroffenen und SchwbV nicht oder zu wenig beachtet. Hier liegt u.a. auch ein Ansatzpunkt für Gleichstellungen von in der allgemeinen Kündigung gehemmten Arbeitnehmern und auch Beamten. Also z.B. ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz oder Mandatsträgern (BR/Schwb und deren Stellvertreter). Ich weis auch, dass man bei Anträgen mit dieser Begründung sich leider oftmals mit den Arbeitsverwaltungen nicht gerade leicht macht. Hier bedarf es dann schon einer sehr guten Beschreibung des Umstandes. Selbstverständlich muss immer der Bezug zu Behinderung gegeben sein bzw. eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses/ Arbeitsplatzes oder eine Gefährdung der Entwicklung auf Grund der Behinderung gegeben sein.

Das Merkmal "nicht behalten können" ist erfüllt, wenn mit der Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht wird. Indizien für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes können beispielsweise häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauernde verminderte Belastbarkeit oder auch eine durch die Behinderung eingeschränkte berufliche Mobilität sein.

Ein weiterer Grund für eine Gleichstellung ist gegeben, wenn durch die Gleichstellung die Rechtsansprüche des AN (Behinderten) aus § 81 (4) hergestellt/geschaffen werden sollen. Dieses (Gleichstellung) auch notwendig ist um so die Beschäftigung oder das berufliche Fortkommen welche aus Gründen die in der Behinderung liegen gefährdet ist und nur so gesichert werden kann. Es muss also die angesprochene Maßnahme, konkret für den behinderten Beschäftigten erforderlich sein, und diese notwendige Maßnahme zur behinderungsgerechten Beschäftigung nur mit Hilfe der Gleichstellung erreicht werden können.

Man sollte nie die Mitwirkung des Arbeitgebers ausschließen. Ebenso nicht die Mitwirkung des BR ausschließen aber sich auch mit dem BR sich über die Gründe abstimmen, damit hier vom BR bei der Aufforderung von der Arbeitsverwaltung zur Stellungnahme von nicht entgegengesetzte Aussagen gemacht werden.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion