Dienststellenleiter sind nicht als Vertrauensperson wählbar (Wahlen)
» Als Stellv. und VP wurde ein Dienststellenleiter Bes. A 13 gewählt. Ist dieses zulässig >
Sofern es sich um eine Bundesbehörde handeln sollte, hätte der Dienststellenleiter kein passives Wahlrecht entsprechend § 14 Abs. 3 BPersVG. Nähere Infos dazu mit Rechtsprechung in der Wahlbroschüre, Nr. 3.2.
Sollte es sich um eine Landesbehörde in NRW handeln, wäre [link=http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_text>gld_nr=2&ugl_nr=2035&ugl_id=692&bes_id=4223&aufgehoben=N&print_version=0]§ 11[/link] Abs. 2 Buchst. b LPVG NRW in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX analog anzuwenden. Behördenleiter und Dienststellenleiter im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchst. b LPVG NRW sind nicht als Personalrat und nicht als SBV wählbar.
Schulleiter sind aber nicht unbedingt Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne.
www.bverwg.de/media/archive/3073.pdf
Ausschlaggebend bei diesem Personenkreis ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob sie auch über Personalmaßnahmen eigenständig zu entscheiden haben, für die nach dem Personalvertretungsrecht die Zustimmung des Personalrats benötigt wird. Sind sie befugt, solche zustimmungspflichtigen Personalentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen, haben Sie kein passives Wahlrecht für den Personalrat und kein passives Wahlrecht für die SBV.
www.bverwg.de/media/archive/3295.pdf
Bloße allgemeine Vorgesetztenbefugnisse wie Urlaubsgewährung und Beurteilungsrecht stehen der Wählbarkeit hingegen nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1982, 6 P 8.80).