Ist der BR mir gegenüber weisungsbefugt? (Umgang mit BR / PR)

David ⌂, NRW, Monday, 04.12.2006, 23:16 (vor 6370 Tagen) @ biggi

Hallo Biggi,

zunächst meinen herzlichen Glückwunsch zu Deiner Wahl zur VPschwM.
....und nun zu Deinen Fragen:

SGB IX §96
Abs.3 Satz 1
sagt aus :

Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.
Abs.8
1 Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber
Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Abs. 4 Satz 3 entstehenden Kosten.
Abs. 9
Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs- , Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Damit möchte ich Dich darauf hinweisen, dass Dein Ansprechpartner Dein Arbeitgeber ist. Mit ihm beziehungsweise dem Beauftragten des Arbeitgebers für Schwerbehindertenangelegenheiten klärst Du Deine erforderlichen Ansprüche für die Durchführung Deines Ehrenamtes. Nicht mit dem BR !!!.

§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers.
1 Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. 2 Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 3 Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat wird auch dann entlastet bzw. entspannter, wenn dieser erkannt hat dass der Arbeitgeber mit Dir notwendige Dinge regelt. Dies kann allerdings eine Weile dauern. Toi, toi, toi...

Und noch einmal zur Weisungsungebundenheit:

§96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen.
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit schließt auch die Weisungsfreiheit der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie unterliegt weder Weisungen der schwerbehinderten Menschen oder des Arbeitgebers noch des Arbeitsamtes und des Integrationsamtes.

Übrigens kann ich Dir die auf dieser Seite angebotenen Seminare, aus eigener Erfahrung heraus, "wärmstens" empfehlen.

Gruß
David

VPschwbM;-)


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