Wahlanfechtung stets beim Arbeitsgericht (Wahlen)

Wolfgang E., Tuesday, 12.12.2006, 11:03 (vor 6356 Tagen) @ micha

Das steht in Nr. 8 der amtlichen Wahlbroschüre, die wie folgt lautet:

„Für Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und für Wahlanfechtungsklagen ist seit einer Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) im Jahre 2000 sowohl im Bereich der Privatwirtschaft wie auch des öffentl. Dienstes ausschließlich das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zuständig, § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.“

Dem Arbeitgeber würde ich die Lektüre der Nr. 8 des bundesweiten Lernprogramms der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zum SBV-Wahlrecht empfehlen, wonach bei der Anfechtung von SBV-Wahlen ausschließlich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Das gilt auch in RLP, ob dies der Arbeitgeber zur Kenntnis nimmt oder nicht.

Dies folgt auch aus der Rechtsprechung, wonach bei Anfechtungen von SBV-Wahlen im öffentl. Dienst der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und nicht mehr wie früher zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist
(BAG, Beschluss vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05). Das Bundesarbeitsgericht gehört nun mal, wie schon der Name sagt, der Arbeitsgerichtsbarkeit an und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion