Welche Behörden muss der Arbeitgeber nach der Wahl informieren? (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 06.01.2007, 16:01 (vor 6336 Tagen) @ Nicole K.

Hallo Nicole,

» In 2006 ist in unserem Unternehmen erstmalig eine SBV gewählt worden. Ich
» selbst war vorher auch noch nicht als SBV tätig, bin also neu im Geschäft.
Gratulation und herzlich Willkommen im Forum! :flower:

» Welche Behörden muss bzw. sollte der Arbeitgeber darüber unterrichten,
» dass im Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde>
SGB IX §80 Abs.8:
Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.

» Bekannt sind mir die beiden Integrationsämter
Wieso beide>

» Sollte sonst noch eine Stelle berücksichtigt werden>
Nein, nur BA und IA (am Sitz der Firma)

» 2. Welche Form sollte das diesbzgl. Schreiben des Arbeitgebers haben>
Formlos.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion