Bürobesprechung der SBV (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 27.02.2007, 18:46 (vor 6276 Tagen) @ Andre a

Hallo Andrea,

Freistellungen sind immer an eine bestimmte Person gebunden, hier an die/den VPSchwb, sie können nicht auf den Stelli übertragen werden. Der Setlli wird, sofern nicht die Regelung bei mehr als 100 Schwbs zutrifft, immer nur Fallweise, also jeweils für die Aufgabe der Vertretung freigestellt. Dieses ergibt sich aus dem Gesetz (SGB IX). Man findet hierzu auch weiteres in Kommentaren und Urteilen.

Die SchwbV ist kein Gremium sondern immer eine 1-personen-MA-Vertretung. Es gibt wie erwähnt bei mehr als 100 Schwbs die Sonderregelung, welche Dir ja aber bekannt ist.

Selbstverständlich kann man mit dem AG über das Gesetz hinausgehende Regelungen treffen. Man sollte nur bei Vorgängen welche Gerichtsrelevant werden könnten sich immer an das Gesetz halten, damit hier kein Formfehler entststehen kann, denn Gerichte verwerfen gerne Klagen wegen begangener Formfehler.

Es ist weiter leider auch nicht die Regel, das es einen bundesweiten Betrieb mit nur einer SchwbV gibt der eine solche Größe hat auch was die Anzahl der Schwbs betrifft. Du hattes ja geschrieben du bist SchwbV und nicht GSchwbV oder habe ich hier etwas falsch gelesen>

Habt ihr auch nur einen BR> Denn sollte ihr mehrere BRs haben, so hättet ihr ggf. auch mehrer SchwbV wählen müssen. Denn auch in selbstständigen Teilbetrieben ist sofern die 5 Wahlberechtigten gegeben sind eine SchwbV zu wählen.

Die Struktur der SchwbV richtet sich an der Struktur der BR!!


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