Wählbarkeit des Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX ? (Wahlen)
Hallo,
die beiden Mandate schließen sich gegenseitig aus. Man kann also nicht gleichzeitig beide Seiten vertreten, eimal die der Mitarbeiter und einmal die des AG.
» Nun ergab sich folgende Frage: Iat der Beauftragte wählbar> In der
» Wahlbröschüre des LVW Westfalen Lippe S. 16 heißt es, dass nach einem
» Beschluss des VG Aachen vom 25.09.1999 - 16 K 371/99 PVL, dass der
» Beauftragte nicht wählbar sei.
Dieser Aussage ist nichts hinzuzufügen. Der/die Betroffene war nicht wählbar. Wenn Sie/Er das Mandat des Stellis aber noch nicht ausgeübt hat, dürfte diese Wahl noch heilbar sein, sie/er soll hier das Mandat des Stellis niederlegen. Ansonsten wäre die Wahl des/der Stellis in gänze anfechtbar.