Wählbarkeit des Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX ? (Wahlen)

Wolfgang E., Sunday, 13.05.2007, 21:14 (vor 6199 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Da es ein Amt mit Bestellung durch den Arbeitgeber ist, so ist dies eine nicht ganz einfache und nicht ganz kurze Prozedur.

Wenn der Arbeitgeberbeauftragte nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link] seine Funktion (nicht „Amt“) als Beauftragter des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitgeber niederlegen will, dann hat ihn der Arbeitgeber jedenfalls dann von dieser Beauftragung umgehend zu entbinden, wenn dies zum Zwecke der Kandidatur als Vertrauensperson bzw. als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erfolgt. Die gegenteiligen Erwägungen des VG Aachen, Beschluss vom 25.09.1999, 16 K 371/99.PVL = PersR 2000, 131-132, bezüglich Beamte sind viel zu formaljuristisch und nicht stichhaltig aus nachfolgenden Gründen:

Wahlschutz bedeutet, dass die Wahl von niemandem in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf. Untersagt ist insbesondere, die Wahlbewerber bei ihrer Kandidatur zu behindern. Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Verweigert ein Arbeitgeber die Abberufung, wäre dies daher eine unzulässige Wahlbeeinflussung.
Das darf der Arbeitgeber nicht.


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