Wählbarkeit des Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX ? (Wahlen)

Ede vom Bayerwald, Friday, 20.04.2007, 12:19 (vor 6223 Tagen) @ M. Kehr

Hallo

Der Beauftragte des Arbeitgebers ist nicht wählbar!
D.h. schon seine Aufstellung ist nicht möglich!

Wenn er aufgestellt werden soll, und er das auch will, so hat er unverzüglich sein Amt als Beauftragter des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen. Da es ein Amt mit bestellung durch den AG ist, so ist dies eine nicht ganz einfach und nicht ganz kurze Prozedur.
Wenn er dies getan hat, so kann er erst als Kandidat aufgestellt werden.

Wenn er nicht zurückgetreten ist bei seiner Aufstellung, so ist die ganze Wahl aller Stellvertreter, da ja nur ein Wahlgang, hinfällig und muss neu durchgeführt werden. Gilt grundsätzlich, kommt aber nur zum tragen, wenn irgendwas vor Gericht geht. Dies mag auch ein normaler Arbeitsgerichtsprozess bei Kündigung eines schwerbehinderten Kollegen sein. Denn bei ungültiger, weil rechtswidriger Wahl sind alle HAndlungen rechtswidrig, die die rechtswidrig gewählte Stellvertretung zu verantworten hat, bzw. an der sie beteiligt ist. (dies kommt nur zur Auswirkung, wenn das einer als Argument benutzt)!

Also wie du siehst, ist der Schaden eigentlich kaum heilbar, außer durch eine Neuwahl der Stellis.

Natürlich wird das alles nur heiß gegessen, wenn da was vor Gericht gehen sollte (aber es sind fast 4 Jahre, und wer kann die überblicken>
Aber der AG kann die Situation natürlich auch zu seinen Gunsten ausnutzen und die SBV in dieser Situation einfach als nichtbeachtlich ansehen.

SGB IX §94 (3)
(3) 1 Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. 2 Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

und hier der Kommentar (Knittel)
Ausgenommen von der Wählbarkeit zur Vertrauensperson bzw. zum Stellvertreter sind nach Abs. 3 Satz 2 weiter alle Angehörigen des Betriebs oder der Dienststelle, die dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG, die Behördenleiter und ihre Vertreter nach § 7 BPersVG (vgl. auch Riebe BehindertenR 1995, 183) sowie die Gerichtspräsidenten. Auch der Beauftragte des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gemäß § 98 SGB IX ist für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar (VG Aachen Beschluss vom 25. November 1999 = PersR 2000, 131). Randnotiz 50

Da habt ihr ein ganz heißes Eisen bei euch!!


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