Werkärtzlicher Dienst: Recht auf ausführliches Gutachten? (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 11.05.2007, 10:05 (vor 6216 Tagen) @ Raaalf

Hallo Ralf,

auch der Werksarzt unterliegt der Ärztlichen Schweigepflicht. Er darf also gegenüber dem AG nur die Aussage treffen "er ist oder ert ist nicht für die gem. ArbV zu erbringende Arbeitsleistung" geeignet.

Klar, wie jeder Arzt sollte er dem MA gegenüber (Patient) die hier notwenige Aufklärung betreiben.

Will der AG nun, hier eine gesundheits-/krankheitbedingte Kündigung/Änderungskündigung aussprechen, so muss er dieses auch begründen.

Die Aussage der Betriebsarztes ja/nein reicht hier nicht.

Hier würde dann sofern der MA hier eine Kündigungs/Änderungskündigungsschutzklage erheben das Gericht den MA/AN auffordern den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden und ggf. Gegengutachten vorzulegen. Das Gerichtr würde dann auf Grund der nun bekannten Fakten entscheiden.

Ganz klar wäre auch das IA gem. § 85 SGB IX einzubinden und selbstverständlich auch SchwbV und BR. Die SchwbV ist übrigens schon im Vorfeld gem. § 95 (2) auch i.V. mit § 84 SGB IX einzubinden. Also auch schon bei der vom AG gewollten Vorstellung des AN bei Betriebsarzt.


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