Nachwahl einer SB-Vertrauensperson (Wahlen)
Hallo,
hier stellt sich erst einmal die Frage: Gibt es keinen Stellvertreter> Es zeigt sich weiter, dass es wichtig ist auch immer mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Dann gäbe hier z.B. kein Problem, da dieser automatisch ins Mandat der Vertrauensperson nachgerückt wäre.
Ich unterstelle einmal, dass das einfache Wahlverfahren (weniger als 50 Wahlberechtigte) Anwendung findet. Dann schaue doch einmal hier nach: http://www.schwbv.de/wahlen.html#Wann%20wird%20gewählt.
Zur Wahlversammlung laden entweder
das Integrationsamt (§ 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX),
die Schwerbehindertenvertretung oder
drei Wahlberechtigte
oder der Betriebsrat bzw. Personalrat (§ 93 SGB IX) ein.
Da es sie bei diesem Betrieb nun um einen Betrieb handelt in welchem keine SchwbV gewählt ist, nimmt die GSchwbV nun dort auch die Aufgabe der örtl. SchwbV war (siehe hierzu auch Kommentar zum SGB IX Neumann-Pahlen-Majerski-Pahlen § 97 Rn.12). Dieses bedeutet, sie kann z.B. auch zu einer Schwerbehindertenversammlung einladen und dort die Wahlberechtigten motivieren zu einer Wahlversammlung einzuladen. Sie kann aber auch diesbezüglich auf das IA zugehen und diese bitten zu einer Wahlversammlung einzuladen.
Du siehst, man benötigt den BR nicht zwingend. Man benötigt auch kein Gericht. Nur einen guten Kommentar und Wahlordnung und die Tipps dieser Webseiten