BEM (BEM)

hackenberger, Wednesday, 06.06.2007, 12:56 (vor 6198 Tagen) @ christian

Hallo Christian,

sofern die gesetzlichen Vorrausetzungen (§ 84) für ein BEM gegeben sind besteht die rechtliche Verpflichtung für den AG dieses BEM dem Mitarbeiter anzubieten.

Man sollte dem AG erklären, dass sein Verhalten ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG mit all seinen rechtlichen Folgen darstellt.

Hier wäre nun auch der BR gefordert. Er könnte und sollte hier ggf. ein Beschlußverfahren (Grundlage § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) einleiten. Der BR ist hier auch gem. § 87 BetrVG im Rahmen der Mitbestimmung bei der Durchführung mit im Boot.

Man könnte weiter prüfen ob der AG hier die SchwbV ordnungsgemäß, also auch ausreichende gem. § 95 (2) beteiligt hat. Wäre hier ein Verstoß begründbar könnte man ein Bußgeldverfahren gem. § 156 (gegen den Verantwortlichen persönlich) -bis 10.000,-€ - benatrgen.

Die SchwbV kann hier auch ggf. sofern der betroffene AN ein BEM wünscht dieses gem. § 95 Abs. 1, Nr. 1 einklagen.


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