BEM (BEM)

Heinz SBV, Friday, 08.06.2007, 09:51 (vor 6189 Tagen) @ christian

Hallo Christian,

Voraussetzung für eine Wiedereingleiderung ist, dass der Arbeitnehmer nach ärztlicher Feststellung seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichten kann und sich mit der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden erklärt. Das bedeutet, der Betroffene muss einverstanden sein, sonst geht nichts. Der behandelnde Arzt soll dann auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit angeben und sich in geeigneten Fällen zuvor eine Stellungnahme vom Betriebsarzt einholen.

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts bleibt dabei bestehen. Auf die stufenweise Wiedereingliederung hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Allerdings ist der Arbeitgeber durch § 84 Abs. 2 SGB IX gehalten, im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung sorgfältig zu prüfen und in seine Überlegungen zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten einzubeziehen. Sie ist nicht durchführbar, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, den Arbeitnehmer unter den vom behandelnden Arzt genannten Vorgaben nicht beschäftigen zu können!

Herzliche Grüße

Heinz


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