Ausschluss von Sozialplanverhandlungen (Umgang mit BR / PR)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 05.07.2007, 08:59 (vor 6158 Tagen) @ Thomas Müller

Hallo Thomas,
leider wird immer nur versucht die Anwesendheit der SchwbV bei Arbeitsgruppen, Verhandlungsgruppen etc des BR durch rechtliche Betrachtung zu begründen.
Viel interessanter, und meist auch erfolgversprechender, wäre die Betrachtung des Nutzens, den der BR von deiner Anwesendheit hat.

Mit anderen Worten: Überlege was der AG und der BR davon hat, dass du bei dieser (Vor)Besprechung dabei bist. Diese Gründe überzeugen oft schneller als die rein rechtliche Betrachtung.

Zur rechtlichen Seite:
Ob das Teilnahmerecht an Sitzungen etc. nach §95 (4) hier greift kann letztinstanzlich nur ein Gericht entscheiden, weil eine Verhandlungsgruppe eben leider kein Ausschuss (wie im Gesetz definiert) ist.

Aber es gäbe einen weiteren Weg:
Der AG ist verpflichtet die SchwbV vor einer Entscheidung .... etc zu informieren §95 (2). Wie will der AG dem nachkommen, wenn er in dieser Verhandlungsgruppe dem BR Offerten unterbreitet, ohne dich vorher informiert zu haben>

Also, wenn du mit der Überzeugungsarbeit beim BR (Nutzen) nicht weiter kommst, dann gehe an den AG (Beauftragten) heran und fordere deine Beteiligung (Teilnahme) ein.
Die Kommentierung zum SGB IX sagt z.B., dass es zu den Aufgaben des Beauftragten gehört dafür zu sorgen, dass die SchwbV zu Besprechungen zwischen AG und BR hinzugezogen wird.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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