Einstellung ohne Anfrage bei AfA (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 04.09.2007, 10:25 (vor 6082 Tagen) @ lyle

Hallo Iyle,

aussetzen kannst Du ja nur den Beschluss des BR, sofern er die Belange der Schwerbehinderten nicht genug würdigt. Bespricht er also in diesem Punkt auch den § 81 ausführlich und rügt ggf. sogar die Handlungsweise des AG, stimmt aber dann letztlich dem Vorgang zu, hast Du schlechte Karten "leider".

Du kannst dann noch ggf. die Maßnahme des AG, hier die Einstellung gem. § 95 aussetzen, sofern der AG die SchwbV nicht umfänglich informiert/eingebunden hat. Das war’s dann leider aber.

Nun kannst Du nur noch prüfen ob ggf. der Sachverhalt des § 156 (1) Satz 7 oder 8 zu trifft und dann entsprechend handeln.

Sollte bei der AfA ein geeigneter Arbeitssuchender gemeldet sein und der von diesem Handeln des AG Kenntnis erlangen, könnte dieser wegen Verstoß gegen das AGG klagen.

Hier ist letztlich eigentlich der BR gefordert. Er könnte einen Einstellungsvorgang ablehnen mit dem Hinweis "Verstoß gegen den § 81 SGB IX".


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