Konzern-SchwbhV (Wahlen)
Hallo Petra,
bei Dir ist ja offenbar eine Lösung in greifbarer Nähe, dadurch dass es zukünftig auch in anderen Konzernteilen SchwbV und somit auch GschwbV geben wird.
Doch noch einmal: Ich kenne keine Rechtgrundlage welche besagt, dass sofern in einem Konzern nur in einem Unternehmen eine SchwbV/GschwbV besteht, diese nicht auch die Wahl einer KSchwbV veranlassen kann. Also in diesem Fall es nur eine Wahlberechtigte gibt.
Es gibt, so Recherchen, nur diesen einen Kommentar "Kommentar von Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, Kommentar, 2. Auflage, S. 373, Rz.5:"
unter den vielen, welche diese Meinung vertritt.
Ich finde hierzu auch keine gegenteilige Aussage im Knittelkommentar zum § 97.
Hier noch einmal Auszüge aus dem Knittelkommentar zum § 97:
Noch bei den parlamentarischen Beratungen zum SchwbWG 1974 wurde die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung im zuständigen Ausschuss des Bundestages mit großer Mehrheit abgelehnt, da das denkbare Betätigungsfeld einer Vertrauensperson auf Konzernebene derart gering sei, dass ein Bedürfnis für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung auf dieser Ebene nicht zu erkennen sei (vgl. Cramer Rdnr. 1 zu § 27 SchwbG). Mit der Novellierung der Vorschrift wurde der zunehmenden Unternehmenskonzentration Rechnung getragen und die Notwendigkeit einer Vertretung der Rechte der schwerbehinderten Menschen auch auf der Konzernebene anerkannt.
Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 59a BetrVG). 16a
Gewählt wird die Konzernschwerbehindertenvertretung von den Vertrauenspersonen der einzelnen Gesamtschwerbehindertenvertretungen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 7).
Eine Besonderheit gilt für Konzernunternehmen, die aus nur einem Betrieb bestehen: Eine dort gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung (Abs. 2 Satz 2).
Wäre ich in einem solchen Falle die gewählte GSchwbV, so würde ich Wahlen zur KschwbV einleiten und ggf. den Rechtsweg bis zum BAG beschreiten. Dieser würde dann letztlich entscheiden müssen, ob es hier ein BR-Germium gibt in welchem nicht die besonderen Belange der Schwerbhinderten durch eine entsprechende Vertretung behandelt werden dürfen/können. Auch unter Beachtung des AGG und des hier nochmals verstärktem Diskriminierungsschutzes.