Konzern-SchwbhV (Wahlen)

Wolfgang E., Monday, 24.09.2007, 21:26 (vor 6966 Tagen) @ pe li

» Wahlberechtigt sind mit je einer Stimme die Vertreter der jeweiligen GSchwbhV. Wählbar sind alle Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen, die auch an Wahlen zum Betriebsrat beteiligt sind.

» Darum: Die konstituierende Sitzung muss als Wahl-Sitzung öffentlich ausgehängt werden, damit sich für alle Wählbaren die Möglichkeit ergibt, sich zur Wahl stellen zu können. Wahlvorschläge erfolgen in dieser Sitzung.

Diesen Folgerungen kann ich aus folgenden Gründen nicht ganz nachvollziehen:

1.
Primärer Zweck von Wahlaushängen jedenfalls bei SBV-Wahlen ist m.E., dass alle aktiv "Wahlberechtigten" informiert werden müssen und nicht passiv Wahlberechtigte. Wahlausschreiben sind nur in solchen Betriebsstätten auszuhängen, soweit dort aktiv Wahlberechtigte tätig sind (Wahlbroschüre, Seite 19).

„Bei einem Betrieb, der aus mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Orten Deutschlands besteht, muss in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, sofern dort schwerbehinderte Wahlberechtigte tätig sind.“

Dies würde demnach bedeuten, dass bei der Wahl einer Konzern-SBV Aushänge allenfalls in solchen Betriebsstätten erfolgen müssen, in denen die wahlberechtigten Gesamt-Schwerbehindertenvertretungen bzw. in Sonderfällen ggf. die gleichfalls wahlberechtigten örtl. SBV nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX beschäftigt sind.

2.
In Sitzungen können m.E. schon deshalb keine Wahlvorschläge eingereicht werden, da ja hier das schriftliche Wahlverfahren vorgeschrieben ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO), also schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen sind und nicht in Sitzungen. Die Wahl einer SBV-Stufenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren auf einer Versammlung wäre nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 3 SchwbVWO möglich und auch nur dann, sofern alle aktiv Wahlberechtigten mit der Wahl in einer Versammlung einverstanden sind (Wahlbroschüre, Seite 33).

Sofern es nur zwei Wahlberechtigte gibt, dann "bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen" die Stufenvertretung (§ 22 Abs. 2 SchwbVWO). Eine Wahl gibt es in diesem Fall nicht, allenfalls Losentscheid, sofern keine Einigung zustande kommt.

Sofern wie hier erstmals eine Konzern-SBV gewählt werden soll, können sich die aktiv Wahlberechtigten etwa auch per Telefax auf einen Wahlvorstand einigen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO). In diesem Fall muss also nicht zu einer Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands eingeladen werden und folglich auch kein Wahlvorstand in einer Versammlung gewählt werden, da dies § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO ausdrücklich wie folgt regelt:
"§ 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Wahlberechtigten
auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können."


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